Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
| 2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 39 - 44) |
(1) 1Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. 2Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. 3Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend Anwendung.
(2) 1Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 2Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. 3Für Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) 1Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. 2In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie darauf beruhen, dass
(5) 1Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. 2Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
pflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungs-
ansprüche
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Rechtsprechung zu § 43 BauGB
53 Entscheidungen zu § 43 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 27.08.2026 - 1 C 3/24
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Ermittlungsfehler; Bewertungsfehler; fremdnützige ...
- BVerwG, 16.09.2025 - 4 CN 3.24
Auswirkungen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde ...
- BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09
Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein ...
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
Nichtvollziehung eines Bebauungsplans: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf ...
- BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09
- BGH, 07.07.2016 - III ZR 28/15
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme: Verfassungsmäßigkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.07.2011 - III ZR 156/10
Eigentumsverdrängende Bebauungsplanung: Bemessung der Entschädigung des ...
- BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11
Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer ...
- KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08
Eigentumsverdrängende Sanierung: Rechtswirkung einer Sanierungsverordnung im ...
- BGH, 07.07.2011 - III ZR 156/10
- KG, 10.07.2015 - 9 U 1/13
Baulandsache: Entschädigungsanspruch bei Wegfall einer planungsrechtlich ...
Querverweise
Auf § 43 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 37 (Planfeststellung und Plangenehmigung)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17b (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)