Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
3. Teil - Stadtumbau (§§ 171a - 171d) |
(1) 1Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet (§ 171b Abs. 1) oder Teile davon umfasst und in dem zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der Genehmigung bedürfen. 2Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Satzung nach Absatz 1 gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung der Vorhaben und Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den städtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf der Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage des von der Gemeinde aufgestellten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (§ 171b Abs. 2) oder eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von dem Vorhaben oder der Maßnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der Satzung nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 171d BauGB
4 Entscheidungen zu § 171d BauGB in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 13.06.2019 - 19 L 328.19
Neukölln: Vorerst kein Modernisierungsverbot in der Gropiusstadt
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2017 - 9 B 5.17
Versagung eines Grundsteuererlasses wegen Leerstands eines Wohnblocks
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2005 - 2 S 135.05
- OVG Niedersachsen, 15.02.2022 - 1 LA 153/20
Beseitigungsanordnung; Beseitigungsverfügung; Bestandsschutz; Ermessen; ...
Querverweise
Auf § 171d BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Zulässigkeit der Enteignung
- § 85 (Enteignungszweck)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Verwaltungsverfahren
- § 213 (Ordnungswidrigkeiten)