Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
3. Teil - Stadtumbau (§§ 171a - 171d) |
(1) 1Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. 2Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.
(2) 1Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen (§ 171a Abs. 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich darzustellen sind. 2Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend anzuwenden.
(4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 171b BauGB
6 Entscheidungen zu § 171b BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
Abweichungssatzung; Allgemeinheit; Anliegeranteil; Beitragspflicht; ...
- OVG Niedersachsen, 15.02.2022 - 1 LA 153/20
Beseitigungsanordnung; Beseitigungsverfügung; Bestandsschutz; Ermessen; ...
- VG Würzburg, 30.07.2012 - W 4 S 12.560
Vorläufiger Rechtsschutz der Wasser- und Schifffahrtsdirektion gegen eine ...
- VG Würzburg, 30.07.2012 - W 4 S 12.563
Vorläufiger Rechtsschutz der Wasser- und Schifffahrtsdirektion gegen eine ...
- VG Würzburg, 30.07.2012 - W 4 S 12.565
Vorläufiger Rechtsschutz der Wasser- und Schifffahrtsdirektion gegen eine ...
- OVG Thüringen, 16.01.2008 - 1 KO 717/06
Denkmalschutz; Denkmalschutz; Abriss; Denkmal; Erlaubnis; Anspruch; Ermessen; ...
Querverweise
Auf § 171b BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Stadtumbau
- § 171d (Sicherung von Durchführungsmaßnahmen)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 245 (Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen)