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Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 136 - 139)   
Gliederung
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§ 137
Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

1Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. 2Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

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Rechtsprechung zu § 137 BauGB

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§ 137 BauGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 137 BauGB:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Besonderes Städtebaurecht
        Miet- und Pachtverhältnisse
          §§ 182 ff. (Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen)
Was ist das?

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