Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151) |
(1) 1Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. 2Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.
(3) 1Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. 2Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. 3Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.
(4) 1Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. 2Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.
pflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge § 145Genehmigung § 146Durchführung § 147Ordnungsmaßnahmen § 148Baumaßnahmen § 149Kosten-
und Finanzierungs-
übersicht § 150Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen § 151Abgaben- und Auslagenbefreiung
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Rechtsprechung zu § 141 BauGB
122 Entscheidungen zu § 141 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 38.18
Dokumentation der Abwägungserwägungen der Gemeinde trotz fehlender förmlicher ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 29.05.2018 - 1 KN 53/17
Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer (ausschließlichen) Bekanntmachung einer ...
- OVG Niedersachsen, 29.05.2018 - 1 KN 53/17
- BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 35.18
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ...
- VGH Bayern, 29.02.2024 - 1 N 21.3084
Normenkontrollantrag gegen Sanierungssatzung
- OVG Schleswig-Holstein, 02.10.2024 - 1 KN 17/20
Flensburger Sanierungssatzung Hafen Ost ist unwirksam
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 - 10 A 3.17
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 05.02.2024 - 4 BN 14.23
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
- BVerwG, 05.02.2024 - 4 BN 14.23
- BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 37.18
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2025 - 8 S 1932/23
Normenkontrollantrag gegen eine Vorkaufsrechtssatzung
- BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 34.18
Anforderungen an die Dokumentation einer sanierungsrechtlichen ...
§ 141 BauGB in Nachschlagewerken
- § 141 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme