Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151) |
(1) 1Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). 2Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. 3Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(2) 1Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. 2Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) 1Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). 2In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. 3Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. 4Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 ausgeschlossen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 142 BauGB
246 Entscheidungen zu § 142 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 - 10 B 26.23
- BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 4.22
Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 5.22
Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft ...
- BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 6.22
Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft ...
- BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 5.22
- VG München, 12.11.2019 - M 1 K 17.2220
Ausübung des Vorkaufsrechts im Sanierungsgebiet, keine nur teilweise Ausübung
- VG München, 12.11.2019 - M 1 K 17.2257
Ausübung des Vorkaufsrechts im Sanierungsgebiet
- VG München, 12.11.2019 - M 1 K 17.2222
Zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts beim Verkauf eines Grundstück in ...
- BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 38.18
Dokumentation der Abwägungserwägungen der Gemeinde trotz fehlender förmlicher ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 29.05.2018 - 1 KN 53/17
Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer (ausschließlichen) Bekanntmachung einer ...
- OVG Niedersachsen, 29.05.2018 - 1 KN 53/17
- BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 34.18
Darlegen der Abwägungsgründe der Gemeinde durch Dokumentation bei Erlass einer ...
§ 142 BauGB in Nachschlagewerken
- § 142 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
Querverweise
Auf § 142 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Abschluss der Sanierung
- § 162 (Aufhebung der Sanierungssatzung)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 235 (Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen)