Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151) |
(1) 1Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
2Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
(2) 1Zu den Baumaßnahmen gehören
2Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.07.2011 | Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden | 22.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 148 BauGB
68 Entscheidungen zu § 148 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 - 10 B 26.23
- BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22
Unterfallen einer städtebaulichen Entwicklungssatzung unter die Pläne i. S. d. § ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19
Städtebauliche Entwicklungssatzung; Erfordernis einer Strategischen ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19
- OVG Niedersachsen, 19.11.2018 - 10 LA 27/17
Zugehörigkeit einer Mietausfallentschädigung zu den Kosten einer baulichen ...
- VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 5 K 10.2044
Erstattungs-/Bereicherungsansprüche; öffentlich-rechtliche Verträge; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6.19
Angemessenheit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im städtebaulichen ...
- VGH Bayern, 12.11.2018 - 15 B 17.2006
Konkludenter Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen anlässlich geschlossener ...
- BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6.19
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 243.10
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
- VG Neustadt, 02.04.2013 - 3 K 659/12
Baurecht; Rechtsweg bei Subvention aufgrund öffentlich-rechtlichem Vertrag
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 8 B 10483/13
Verwaltungsrechtsweg bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 8 B 10483/13
§ 148 BauGB in Nachschlagewerken
- § 148 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
Querverweise
Auf § 148 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
- § 155 (Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen)
- Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 157 (Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde)
- Städtebauförderung
- § 164a (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln)
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 6b (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter)