Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151) |
(1) 1Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
2Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
(2) 1Zu den Baumaßnahmen gehören
2Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2011 | Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden | 22.07.2011 |
pflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge § 145Genehmigung § 146Durchführung § 147Ordnungsmaßnahmen § 148Baumaßnahmen § 149Kosten-
und Finanzierungs-
übersicht § 150Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen § 151Abgaben- und Auslagenbefreiung
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Rechtsprechung zu § 148 BauGB
76 Entscheidungen zu § 148 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 - 10 B 26.23
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages, Stadtstaatenklausel, ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.03.2025 - 4 C 1.24
Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag
- BVerwG, 25.03.2025 - 4 C 1.24
- OVG Niedersachsen, 19.11.2018 - 10 LA 27/17
Zugehörigkeit einer Mietausfallentschädigung zu den Kosten einer baulichen ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2024 - 3 LB 276/16
Bewilligung von Städtebauförderungsmitteln
- VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 5 K 10.2044
Erstattungs-/Bereicherungsansprüche; öffentlich-rechtliche Verträge; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6.19
Angemessenheit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im städtebaulichen ...
- VGH Bayern, 12.11.2018 - 15 B 17.2006
Konkludenter Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen anlässlich geschlossener ...
- BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6.19
- OVG Sachsen, 14.04.2020 - 1 A 1041/19
Vorkaufsrecht der Gemeinde
- BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22
Kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu Fragen zur städtebaulichen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19
Städtebauliche Entwicklungssatzung; Erfordernis einer Strategischen ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19
§ 148 BauGB in Nachschlagewerken
- § 148 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
Querverweise
Auf § 148 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 6b (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter)