Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 4. Abschnitt - Sanierungsträger und andere Beauftragte (§§ 157 - 161) |
(1) 1Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. 2Sie darf jedoch die Aufgabe,
nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
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Rechtsprechung zu § 157 BauGB
29 Entscheidungen zu § 157 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 23.06.2026 - 4 CN 2.25
Keine Kontrolle des Abwägungsvorgangs bei Erhaltungssatzungen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2024 - 10 A 2417/22
Rückforderung von Zuwendungen: Wann verjährt Schadensersatzanspruch?
- VG Potsdam, 02.03.2017 - 1 K 3918/16
Kommunalaufsichtsrecht
- VK Niedersachsen, 12.07.2011 - VgK-19/11
Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot und Gebot der Unvoreingenommenheit bei ...
- VG Ansbach, 23.01.2020 - AN 17 K 18.01351
Sanierung des Neuen Schlosses in Pappenheim
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei ...
- OLG Celle, 29.06.2017 - 13 Verg 1/17
Ermittlung des Schwellenwerts des Auftragswerts für Sanierungsträgerleistungen
Zum selben Verfahren:
- VK Niedersachsen, 02.02.2017 - VgK-50/16
Wie wird der Auftragswert für Sanierungsträgerleistungen bestimmt?
- VK Niedersachsen, 02.02.2017 - VgK-50/16
- VG Cottbus, 13.10.2022 - 3 K 58/21
- OVG Sachsen, 23.04.2015 - 1 A 704/13
Zuwendung, Rückforderung, Widerruf, Zweckverfehlung, Dreiecksverhältnis, ...
§ 157 BauGB in Nachschlagewerken
- § 157 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sanierungsträger
Querverweise
Auf § 157 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 6b (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter)