Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151) |
(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Verhandlungen
(2) 1Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. 2Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind
| 1. | 1der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde oder durch einen Rechtsträger im Sinne der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. 2Hierzu gehört auch der Erwerb eines Grundstücks zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen; | ||
| 2. | 1der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, die zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen oder zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück übereignet oder verloren hat. 2Die Abgabenbefreiung wird nur gewährt | ||
| a) | beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungsgebiet, in dem das übereignete oder verlorene Grundstück liegt, bis zum Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme, | ||
| b) | in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem das Grundstück übereignet oder verloren wurde; | ||
| 3. | der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht; | ||
| 4. | der Erwerb eines Grundstücks, der durch die Begründung, das Bestehen oder die Auflösung eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 160 oder des § 161 bedingt ist. | ||
pflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge § 145Genehmigung § 146Durchführung § 147Ordnungsmaßnahmen § 148Baumaßnahmen § 149Kosten-
und Finanzierungs-
übersicht § 150Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen § 151Abgaben- und Auslagenbefreiung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 151 BauGB
10 Entscheidungen zu § 151 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
Sondernutzungsgebühren für die Nutzung eines öffentlichen Platzes zur Lagerung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 06.12.2018 - 1 K 440.17
Erhebung von Sondernutzungsgebühren für eine Baustelleneinrichtung
- VG Berlin, 06.12.2018 - 1 K 440.17
- VG Berlin, 26.04.2012 - 1 K 246.10
Sondernutzungsgebühren für Baustelleneinrichtung und Bauen zur städtebaulichen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12
Sondernutzungsgebühren für die Baustelle zum Rückbau des Palastes der Republik ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12
- OLG Frankfurt, 24.10.2017 - 1 U 4/16
Grundstückskaufvertrag über Bauerwartungsland
- OLG Karlsruhe, 16.02.2000 - 11 Wx 128/99
Voraussetzung für Gebührenfreiheit nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bei ...
- LG Bamberg, 05.03.1991 - 3 T 150/90
- VG Saarlouis, 16.01.2008 - 5 K 1101/07
Zulässigkeit einer Klage ohne Vorverfahren bei einer Bescheinigung nach § 7 h ...
- LG Schwerin, 23.02.2017 - 4 T 7/16
Notarkosten -Verkehrswertermittlung eines Grundstücks
- VG Düsseldorf, 30.09.1987 - 4 K 2977/87