Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151) |
(1) 1Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. 2Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 3In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist - außer im vereinfachten Sanierungsverfahren - auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen. 4Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
(2) 1Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. 2Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). 3§ 54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
Rechtsprechung zu § 143 BauGB
111 Entscheidungen zu § 143 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20
Festlegung eines Sanierungsgebiets; Sinn und Zweck der Beurkundungs- und ...
- BVerwG, 14.12.2022 - 4 CN 1.22
Normenkontrolle eines Bebauungsplans
- FG München, 07.11.2019 - 10 K 2075/18
Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften
- VG Würzburg, 23.07.2015 - W 5 K 14.1105
Ermessensfehlerhafte Ausübung eines Vorkaufsrechts in einem Sanierungsgebiet
- VG Saarlouis, 05.06.2020 - 3 K 302/19
Sanierungsausgleichsbetrag: Zeitliche Grenze für die Erhebung einer Vorauszahlung
- BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 38.18
Dokumentation der Abwägungserwägungen der Gemeinde trotz fehlender förmlicher ...
- BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 34.18
Darlegen der Abwägungsgründe der Gemeinde durch Dokumentation bei Erlass einer ...
- BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 35.18
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ...
- BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 36.18
- BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 37.18
§ 143 BauGB in Nachschlagewerken
- § 143 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Sanierungsvermerk
Querverweise
Auf § 143 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 170 (Sonderregelung für Anpassungsgebiete)