Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151) |
(1) 1Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. 2Die Übersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt wird, abzustimmen und der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) 1In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die Kosten der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr voraussichtlich entstehen. 2Die Kosten anderer Träger öffentlicher Belange für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung sollen nachrichtlich angegeben werden.
(3) 1In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde ihre Vorstellungen über die Deckung der Kosten der Gesamtmaßnahme darzulegen. 2Finanzierungs- und Förderungsmittel auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie die Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange sollen nachrichtlich angegeben werden.
(4) 1Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkt werden. 2Das Erfordernis, die städtebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen, bleibt unberührt.
(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde können von anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft über deren eigene Absichten im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzierungsvorstellungen verlangen.
(6) 1Die höhere Verwaltungsbehörde kann von der Gemeinde Ergänzungen oder Änderungen der Kosten- und Finanzierungsübersicht verlangen. 2Sie hat für ein wirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der anderen Träger öffentlicher Belange bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu sorgen und die Gemeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln aus öffentlichen Haushalten zu unterstützen.
pflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge § 145Genehmigung § 146Durchführung § 147Ordnungsmaßnahmen § 148Baumaßnahmen § 149Kosten-
und Finanzierungs-
übersicht § 150Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen § 151Abgaben- und Auslagenbefreiung
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Rechtsprechung zu § 149 BauGB
45 Entscheidungen zu § 149 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 25.01.2017 - 4 BN 2.16
Revisionszulassung; Finanzierbarkeit eines Sanierungsziels (§ 149 BauGB)
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.01.2017 - 4 BN 3.16
Revisionszulassung; Finanzierbarkeit eines Sanierungsziels (§ 149 BauGB)
- BVerwG, 25.01.2017 - 4 BN 4.16
Revisionszulassung; Finanzierbarkeit eines Sanierungsziels (§ 149 BauGB)
- BVerwG, 25.01.2017 - 4 BN 5.16
Revisionszulassung; Finanzierbarkeit eines Sanierungsziels (§ 149 BauGB)
- BVerwG, 10.04.2018 - 4 CN 2.17
Sanierungssatzung "Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE" ...
- BVerwG, 10.04.2018 - 4 CN 3.17
Sanierungssatzung "Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE" ...
- BVerwG, 10.04.2018 - 4 CN 4.17
Sanierungssatzung "Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE" ...
- BVerwG, 10.04.2018 - 4 CN 5.17
Sanierungssatzung "Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE" ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2015 - 7 D 66/14
Prüfung der Wirksamkeit einer städtebaulichen Sanierungssatzung; Aufnahme von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2015 - 7 D 67/14
Prüfung der Wirksamkeit einer städtebaulichen Sanierungssatzung; Aufnahme eines ...
- BVerwG, 25.01.2017 - 4 BN 3.16
§ 149 BauGB in Nachschlagewerken
- § 149 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme