Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   2. Teil - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 - 171)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 171
Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme

(1) 1Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu verwenden. 2Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung eines Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuss der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss in entsprechender Anwendung des § 156a zu verteilen.

(2) 1Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. 2Zu berücksichtigen sind die Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der Entwicklung erforderlich sind.

Rechtsprechung zu § 171 BauGB

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Querverweise

Auf § 171 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Überleitungsvorschriften
          § 235 (Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen)
Was ist das?

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