Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 2. Teil - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 - 171) |
(1) 1Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. 2Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist.
(3) 1Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. 2Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6 anstreben. 3Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn
4Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach § 205 Abs. 4 übertragen werden.
maßnahmen § 166Zuständigkeit und Aufgaben § 167Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger § 168Übernahmeverlangen § 169Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich § 170Sonderregelung für Anpassungsgebiete § 171Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
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Rechtsprechung zu § 166 BauGB
100 Entscheidungen zu § 166 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2026 - 10 A 8.20
Verordnung zur Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs, ...
- BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22
Kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu Fragen zur städtebaulichen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19
Städtebauliche Entwicklungssatzung; Erfordernis einer Strategischen ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19
- VG Berlin, 07.09.2023 - 13 K 368.22
Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung von Miet- in Wohnungseigentum
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2025 - 8 S 1932/23
Normenkontrollantrag gegen eine Vorkaufsrechtssatzung
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2026 - 10 A 7.21
Normenkontrollanträge gegen die Festsetzung des städtebaulichen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 - 10 A 7.21
Verordnung zur Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs, ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 - 10 A 7.21
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 - 10 A 13.20
Verordnung zur Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs; ...
- VGH Hessen, 21.11.2024 - 4 C 1691/21
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
- VG Berlin, 26.04.2012 - 1 K 246.10
Sondernutzungsgebühren für Baustelleneinrichtung und Bauen zur städtebaulichen ...
Querverweise
Auf § 166 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 6b (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter)