Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 2. Teil - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 - 171) |
1Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur Anpassung an die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung förmlich festlegen (Anpassungsgebiet). 2Das Anpassungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu bezeichnen. 3Die förmliche Festlegung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141 vorbereitende Untersuchungen durchgeführt worden sind. 4In dem Anpassungsgebiet sind neben den für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2 bis 8 die Vorschriften über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme der §§ 136, 142 und 143.
maßnahmen § 166Zuständigkeit und Aufgaben § 167Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger § 168Übernahmeverlangen § 169Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich § 170Sonderregelung für Anpassungsgebiete § 171Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
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Rechtsprechung zu § 170 BauGB
5 Entscheidungen zu § 170 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 22.02.2016 - 19 L 90.15
Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid auf Festsetzung eines Ausgleichsbetrages; ...
- VGH Hessen, 21.11.2024 - 4 C 1691/21
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
- VGH Hessen, 21.11.2024 - 4 C 1166/22
Rechtmäßigkeit einer Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen ...
- BVerwG, 02.11.2000 - 4 BN 51.00
Entwicklungsmaßnahme; städtebaulicher Handlungsbedarf; Sanierung; Prognose; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2016 - 2 S 21.16
Rücknahme einer fingierten entwicklungsrechtlichen Genehmigung für eine ...