Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 3. Abschnitt - Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften (§§ 152 - 156a) |
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden ist.
(3) 1Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn
| 1. | eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und | |
| 2. | der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht. |
2Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.
(4) 1Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. 2Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.
(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
und Entschädigungs-
leistungen, Kaufpreise, Umlegung § 154Ausgleichsbetrag des Eigentümers § 155Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen § 156Überleitungs-
vorschriften zur förmlichen Festlegung § 156aKosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 155 BauGB
171 Entscheidungen zu § 155 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6.19
Angemessenheit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im städtebaulichen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 5 K 10.2044
Erstattungs-/Bereicherungsansprüche; öffentlich-rechtliche Verträge; ...
- VGH Bayern, 12.11.2018 - 15 B 17.2006
Konkludenter Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen anlässlich geschlossener ...
- VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 5 K 10.2044
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 - 10 B 26.23
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages, Stadtstaatenklausel, ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.03.2025 - 4 C 1.24
Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag
- BVerwG, 25.03.2025 - 4 C 1.24
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 243.10
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 242.10
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 1.16
Erforderlichkeit und Kausalität von Sanierungsmaßnahmen in der Spandauer Vorstadt ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 1.16
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 273.09
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 2 B 2.16
OVG hält an Rechtsprechung zur fehlerhaften Berechnung der Ausgleichsbeträge im ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 2 B 2.16
§ 155 BauGB in Nachschlagewerken
- § 155 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme