Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   8. Teil - Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 182 - 186)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 182
Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen

(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum Schluss eines Pachtjahres aufheben.

(2) 1Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. 2Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.

(3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich infolge der Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.

Rechtsprechung zu § 182 BauGB

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Querverweise

Auf § 182 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Besonderes Städtebaurecht
        Miet- und Pachtverhältnisse
          § 183 (Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke)
          § 184 (Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse)
          § 185 (Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen)

Redaktionelle Querverweise zu § 182 BauGB:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Allgemeine Vorschriften
            §§ 136 ff. (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen) (zu §§ 182 ff)
            § 137 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen) (zu §§ 182 ff)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              §§ 535 ff. (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags) (zu §§ 182 ff)
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Allgemeine Vorschriften
                  §§ 568 ff. (Form und Inhalt der Kündigung) (zu §§ 182 ff)
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