Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
8. Teil - Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 182 - 186) |
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum Schluss eines Pachtjahres aufheben.
(2) 1Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. 2Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
(3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich infolge der Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.
Rechtsprechung zu § 182 BauGB
32 Entscheidungen zu § 182 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 23.12.2003 - 1 ME 303/03
Aufhebung eines Mietverhältnisses nach§ 182 des Baugesetzbuchs (BauGB); ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stade, 15.10.2003 - 1 B 982/03
Mietaufhebung. Ersatzwohnraum (Nachweispflicht)
- VG Stade, 15.10.2003 - 1 B 982/03
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2020 - 9 K 638/16
Aufhebung eines Mietverhältnisses; Erledigung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 S 2345/03
Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses im Sanierungsgebiet
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 25.09.2003 - 7 K 1257/03
Subsidiarität der Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen gemäß § 182 Abs 1 ...
- VG Karlsruhe, 25.09.2003 - 7 K 1257/03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2019 - 19 A 681/17
Anspruch des Betreibers einer staatlich genehmigten Ersatzschule auf Anhebung der ...
- VG Regensburg, 19.01.2023 - RO 7 K 19.1857
Prozeßkostenhilfeverfahren, Sanierungsverfahren, Vorläufige Vollstreckbarkeit, ...
- BGH, 16.05.2013 - IX ZR 224/12
Zwangsverwaltung: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die eine Wohnung in dem ...
- VG Stuttgart, 13.11.2007 - 9 K 5138/07
Begründen einer Unzumutbarkeit von Ersatzwohnraum i.S.d. § 182 Abs. 2 S. 1 ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2008 - 10 D 104/06
Antragsbefugnis des Mieters im Normenkontrollverfahren?
Querverweise
Auf § 182 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 182 BauGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse