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Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 8. Teil - Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 182 - 186) |
Zitiervorschläge
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Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.
§ 182Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 183Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke
§ 184Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
§ 185Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 186Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
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Rechtsprechung zu § 186 BauGB
Entscheidung zu § 186 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04
Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung; ...