(1) 1Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. 2Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 3Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 03.03.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.03.2020 | Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich | 03.03.2020 | |
| 07.12.2018 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich | 29.11.2018 | |
| 17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
vorschriften § 5Träger der Straßenbaulast § 5aZuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast § 5bFinanzhilfen für Radschnellwege in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände § 6Eigentum und andere Rechte § 7Gemeingebrauch § 7aVergütung von Mehrkosten § 8Sondernutzungen; Verordnungs-
ermächtigung § 8aStraßenanlieger § 9Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen § 9aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht § 10Schutzwaldungen § 11Schutzmaßnahmen § 12Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen § 12aKreuzungen mit Gewässern § 13Unterhaltung der Straßenkreuzungen § 13aUnterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern § 13bErmächtigung zu Rechtsverordnungen § 14Umleitungen § 15Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen § 16Planungen § 16aVorarbeiten § 17Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung § 17aAnhörungsverfahren § 17bPlanfeststellungs-
beschluss, Plangenehmigung § 17c(weggefallen) § 17dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 17eRechtsbehelfe § 17fAnlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls § 17g(weggefallen) § 17h(weggefallen) § 17iPlanfeststellungs-
verfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz § 17jGrenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz § 17kBerichterstattung an die Europäische Kommission § 18- § 18e (weggefallen) § 18fVorzeitige Besitzeinweisung § 19Enteignung § 19aEntschädigungs-
verfahren § 20Straßenaufsicht § 21Verwaltung der Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten § 22Zuständigkeit; Verordnungs-
ermächtigung § 23Ordnungswidrigkeiten § 23aGebühren, Verordnungs-
ermächtigung § 24Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 § 26(weggefallen) § 27(Inkrafttreten)
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Rechtsprechung zu § 19 FStrG
561 Entscheidungen zu § 19 FStrG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2026 - 4 KS 4/24
Klagen gegen die Ortsumgehung Geesthacht erfolglos
- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025
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- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024
Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen ...
- BVerwG, 16.05.2018 - 9 A 4.17
Anhörung; Ausgleichsmaßnahme; Belange anderer; Bestandskraft; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2026 - 8 C 10792/25
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Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
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Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen
- VGH Hessen, 22.09.2020 - 23 C 2081/20
- VGH Bayern, 04.11.2024 - 8 A 22.40047
Normenkontrolle gegen Planfeststellungsbeschluss für Bundesstraße B304
Querverweise
Auf § 19 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
- § 1 (Bau und Finanzierung durch Private)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 FStrG:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 19 V)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Zulässigkeit der Enteignung
- § 85 II (Enteignungszweck)