(1) 1Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. 2Die Länder üben die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus.
(2) 1Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. 2Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden. 3Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.
Rechtsprechung zu § 20 FStrG
27 Entscheidungen zu § 20 FStrG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.07.2018 - III ZR 273/16
Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch
- LG Nürnberg-Fürth, 08.06.2017 - 2 S 5570/15
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Beweis des ersten Anscheins
- OLG Brandenburg, 12.08.2014 - 2 U 12/14
Haftung bei Glätteunfall auf einem nicht bewirtschafteten Autobahnparkplatz: ...
- LG Magdeburg, 30.07.2015 - 10 O 352/15
Sturz eines Motorradfahrers auf Rollsplitt in Rübeland (Oberharz am Brocken)
- VGH Bayern, 16.12.2013 - 8 ZB 12.2356
Rechtsnachfolge bei der Bauerlaubnis
- OLG Brandenburg, 20.08.2013 - 2 U 34/12
Verkehrssicherungspflicht: Anforderung an die Kausalität der Pflichtverletzung ...
- OLG Brandenburg, 12.01.1999 - 2 U 40/98
Verkehrssicherungspflicht für Bäume in einem Waldstück an einer Bundesstraße - ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2012 - 1 K 102/12
Klagebefugnis von Landesbehörden gegenüber bundeseisenbahnrechtlicher ...
- OLG Brandenburg, 17.07.2012 - 2 U 56/11
Amtshaftungsanspruch gegen das Land Brandenburg: Kraftfahrzeugbeschädigung durch ...
- VG Dessau, 24.09.2002 - 3 A 62/02
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 20 FStrG:
- Grundgesetz (GG)
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 90 II