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__paste_bez____paste_norm__ Bundesfernstraßengesetz (https://dejure.org/gesetze/FStrG/__paste_norm__.html)
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1Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. 2Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfernstraßen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 17f FStrG
2 Entscheidungen zu § 17f FStrG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 16.06.1992 - 2 UE 1237/87
Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Abwägungsgebot
- VGH Hessen, 16.06.1992 - 2 UE 1238/87
Planfeststellung für Bundesstraße