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§ 10
Schutzwaldungen

(1) 1Waldungen und Gehölze längs der Bundesstraße können von der nach Landesrecht zuständigen Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden. 2Im Fall einer Bundesautobahn oder einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, kann die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes Waldungen und Gehölze längs solcher Straßen im Benehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklären.

(2) 1Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhalten. 2Die Aufsicht hierüber obliegt der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2237), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich29.11.2018BGBl. I S. 2237
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften14.08.2017BGBl. I S. 3122

Rechtsprechung zu § 10 FStrG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 10 FStrG

09.08.1990Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu §§ 1, 2 und 10 Abs. 2 i.V.m. Absatz 3 Nr. 10 des Absatzfondsgesetzes)BGBl. I S. 1728

Querverweise

Auf § 10 FStrG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Aufsicht und Zuständigkeiten
        Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen
          § 53b (Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz)
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