(1) 1Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.
1. | Bundesautobahnen, | |
2. | Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4). |
(3) 1Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. 2Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
1. | der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; | |
2. | der Luftraum über dem Straßenkörper; | |
3. | das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; | |
3a. | Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht; | |
4. | die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen; | |
5. | die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1). |
(5) 1Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften | 14.08.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 1 FStrG
657 Entscheidungen zu § 1 FStrG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 09.12.2021 - 14 K 3375/20
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- VGH Bayern, 23.03.2022 - 11 ZB 20.2082
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- BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 14.18
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2017 - 15 B 1370/17
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- VG Köln, 02.11.2017 - 20 L 4269/17
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Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1 FStrG
09.08.1990 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu §§ 1, 2 und 10 Abs. 2 i.V.m. Absatz 3 Nr. 10 des Absatzfondsgesetzes) | BGBl. I S. 1728 |
Querverweise
Auf § 1 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 FStrG:
- Grundgesetz (GG)
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 90