(1) 1Soweit es zur Unterhaltung einer Bundesfernstraße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
(3) 1Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. 2Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 03.03.2020
Rechtsprechung zu § 3a FStrG
2 Entscheidungen zu § 3a FStrG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.06.2020 - V ZR 83/18
Führen der Übertragung des bahnnotwendigen Eisenbahnvermögens auf die DB AG und ...
- BVerwG, 22.06.1979 - 4 C 8.76
Im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Beseitigung von Grundstückszufahrten ...