(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden. 2Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. 3Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die Entschädigung fest. 3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.12.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes | 22.12.2023 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften | 14.08.2017 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 16a FStrG
51 Entscheidungen zu § 16a FStrG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.08.2017 - 9 VR 2.17
Vorarbeiten; Vorbereitung der Planung; Vorbereitung der Baudurchführung; Boden- ...
- VG München, 28.03.2024 - M 31 S 24.1509
Vorarbeiten für die Anlegung eines Flutpolders, Duldungsanordnung, Bestimmtheit ...
- BVerwG, 01.03.2012 - 9 VR 7.11
Straßenplanung; Planfeststellungsbeschluss; sofortige Vollziehung; Bauablaufplan; ...
- BVerwG, 04.12.2020 - 4 VR 4.20
Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung (hier: Vorarbeiten ...
- BVerwG, 02.10.2014 - 9 VR 3.14
Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen ...
- VG Neustadt, 20.05.2016 - 4 L 378/16
Anfechtung einer Maßnahme zur Vorbereitung einer fernstraßenrechtlichen ...
- BVerwG, 27.10.2020 - 7 VR 4.20
Eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung
- OVG Niedersachsen, 18.07.2012 - 7 KS 4/12
Möglichkeit der Heilung eines Mangels an Bestimmtheit einer Duldungsanordnung ...
- BVerwG, 23.04.2020 - 3 C 16.18
Versandhandel mit Arzneimitteln umfasst auch das Einsammeln von Rezepten und ...
- OVG Sachsen, 13.11.2023 - 1 B 184/23
Eilbeschwerde; Darlegungserfordernis; Bushaltestelle; Duldung von ...
Querverweise
Auf § 16a FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
- § 1 (Bau und Finanzierung durch Private)