(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundesfernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung wahrnehmen.
(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Ausführung übertragen werden.
(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes.
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren) oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).
ermächtigung § 3Mautgebühren § 4Mautbemessungs-
und -kalkulations-
verordnung § 5Mautgebühren-
verordnung § 6Mautgebühren-
genehmigung § 7Befreiungen § 8Schuldner der Mautgebühr § 9Entrichtung der Mautgebühr § 10Nachweis und Kontrolle der Mautgebühren-
entrichtung § 11Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken § 12Bußgeldvorschriften § 13Übergangsregelung § 14(Inkrafttreten)
Rechtsprechung zu § 1 FStrPrivFinG
3 Entscheidungen zu § 1 FStrPrivFinG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.11.2002 - III ZR 167/02
Zulässigkeit einer Enteignung zum Zwecke des Baus eines auf einem Dritten zu ...
- VG Augsburg, 05.04.2017 - Au 6 K 16.1358
Teilenteignung für Autobahnausbau
- OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12
Unzulässigkeit der Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch die ...
Querverweise
Auf § 1 FStrPrivFinG verweisen folgende Vorschriften:
- Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
- § 2 (Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung)