Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Bemessung der Mautgebühren und die Kalkulation des Mautgebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
ermächtigung § 3Mautgebühren § 4Mautbemessungs-
und -kalkulations-
verordnung § 5Mautgebühren-
verordnung § 6Mautgebühren-
genehmigung § 7Befreiungen § 8Schuldner der Mautgebühr § 9Entrichtung der Mautgebühr § 10Nachweis und Kontrolle der Mautgebühren-
entrichtung § 11Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken § 12Bußgeldvorschriften § 13Übergangsregelung § 14(Inkrafttreten)
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Rechtsprechung zu § 4 FStrPrivFinG
Entscheidung zu § 4 FStrPrivFinG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2009 - 2 LB 21/08
Mautpflicht für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs