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__paste_bez____paste_norm__ FStrPrivFinG (https://dejure.org/gesetze/FStrPrivFinG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ FStrPrivFinG
__paste_bez____paste_norm__ Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/FStrPrivFinG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 8
Schuldner der Mautgebühr

1Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer

1. über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,
2. das Fahrzeug führt,
3. Halter des Fahrzeuges ist.

2Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

Rechtsprechung zu § 8 FStrPrivFinG

3 Entscheidungen zu § 8 FStrPrivFinG in unserer Datenbank:

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