(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Rechtsverordnungen auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung ist ab dem Tag, an dem
| 1. | eine auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassene Rechtsverordnung über die Höhe der Gebühr in Kraft tritt oder | |
| 2. | eine nach § 6 Abs. 1 erteilte Genehmigung über die Höhe des Entgelts wirksam wird, |
nicht mehranzuwenden.Die zuständige oberste Landesstraßenbaubehörde hat den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr anzuwenden ist, aufzuheben.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
ermächtigung § 3Mautgebühren § 4Mautbemessungs-
und -kalkulations-
verordnung § 5Mautgebühren-
verordnung § 6Mautgebühren-
genehmigung § 7Befreiungen § 8Schuldner der Mautgebühr § 9Entrichtung der Mautgebühr § 10Nachweis und Kontrolle der Mautgebühren-
entrichtung § 11Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken § 12Bußgeldvorschriften § 13Übergangsregelung § 14(Inkrafttreten)
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