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   OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12   

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OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12 (https://dejure.org/2014,3092)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.03.2014 - 10 LC 85/12 (https://dejure.org/2014,3092)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. März 2014 - 10 LC 85/12 (https://dejure.org/2014,3092)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses über die Erneuerung einer Fahrbahndecke durch die Anlieger auf eigene Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses über die Erneuerung einer Fahrbahndecke durch die Anlieger auf eigene Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vollständige Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch die Anlieger unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Straßenausbau, durch Anlieger vollständig finanziert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Privatfinanzierung eines Straßenausbaus

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vollständige Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch die Anlieger unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollständige Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch die Anlieger unzulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gemeinde darf Straßen nicht komplett von Anwohnern finanzieren lassen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vollständige Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch die Anlieger unzulässig - Vereinbarung der Anlieger mit der Gemeinde stellt Umgehung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde dar ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 487
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2011 - 10 ME 43/10

    "Verdeckte" Schulträgerschaft für eine Realschule in freier Trägerschaft durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12
    Ob und inwieweit die Kommunalaufsichtsbehörde von den Mitteln der §§ 129 bis 132 NGO Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen; sie ist nicht zwingend zum Einschreiten verpflichtet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.02.2011 - 10 ME 43/10 -, NdsVBl.

    2011, 139 = NordÖR 2011, 241; und vom 15.08.2007 - 10 LA 271/05 -, NdsVBl.

    Dies steht auch im Einklang mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, 57 Abs. 1 Nds. Verfassung), da diese nur "im Rahmen der Gesetze" gewährleistet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 08.02.2011, a. a. O., m. w. N.).

  • BVerwG, 10.08.2011 - 9 C 6.10

    Erschließungsvertrag; Erschließungsunternehmer; Erschließungskosten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12
    Eine Ablösungsvereinbarung ist dadurch gekennzeichnet, das die Vertragsparteien vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten einen im Wege der Prognose geschätzten Betrag vereinbaren, den der Schuldner "zur Ablösung" der Beitragsschuld zu zahlen hat und der später nicht mehr in Frage gestellt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.2011 - 9 C 6/10 -, BVerwGE 140, 209 = DVBl. 2011, 1358 = NVwZ 2012, 108, m. w. N.).

    Das Gesetz erlaubte dort gerade auch die Übertragung solcher Kosten, die eine Gemeinde im Beitragswege nicht hätte abrechnen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.2011, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 10 LA 271/05

    Anforderungen an eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung; Aufgaben der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12
    2011, 139 = NordÖR 2011, 241; und vom 15.08.2007 - 10 LA 271/05 -, NdsVBl.

    2007, 308 = NVwZ-RR 2008, 127 = NordÖR 2008, 136).

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 24.81

    Erschließungsbeitragsrecht - Ablösungsbestimmungen - Ablösungsvereinbarung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12
    Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist für einen Rechtsstaat so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1982 - 8 C 24/81 -, BVerwGE 64, 361 = DVBl 1982, 550 = DÖV 1982, 641).
  • VG Oldenburg, 17.07.2012 - 1 B 3594/12

    Bevorzugung eines kommunalen Unternehmens bei der Auswahlentscheidung über die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12
    Verletzung eines Gesetzes ist begrifflich mit einem Rechtsverstoß gleichzusetzen, so dass eine Beanstandung nicht nur dann zulässig ist, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinde gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, sondern auch dann, wenn Beschlüsse der Kommune mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wie etwa dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, dem Gleichheitssatz oder dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar sind (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 17.07.2012 - 1 B 3594/12 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 10 ME 87/12

    Beanstandung der Konzessionsvergabe durch die Kommunalaufsicht!

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12
    In § 127 Abs. 1 Satz 2 NGO finden sich keine inhaltliche Beschränkungen der Gesetze, deren Einhaltung von der Kommunalaufsicht zu überwachen ist (vgl. zu § 170 Abs. 1 Satz 2 NKomVG: Beschluss des Senats vom 11.09.2013 - 10 ME 87/12 -, Gemeindehaushalt 2013, 262 [red. Leitsatz] = juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1999 - 15 A 4680/97
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12
    Die nunmehr geplante Maßnahme stellt eine beachtliche Deckenverstärkung der Straße auf voller Länge dar und ist damit als Verbesserung zu qualifizieren (vgl. für eine Deckenverstärkung um 4, 1 cm: Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 ZB 05.2425 -, juris; für eine Deckenverstärkung um 5 cm: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.06.2010 - 9 LB 157/08 -, n. v.; für eine Deckenverstärkung um 6 cm: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.06.2008, a. a. O.; für eine Deckenverstärkung um 7 cm: VG Regensburg, Urteil vom 28.05.2008 - RO 3 K 07.02123 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.1999 - 15 A 4680/97 -, Rechtsprechungsdatenbank NRW).
  • VGH Bayern, 21.12.2006 - 6 ZB 05.2425
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12
    Die nunmehr geplante Maßnahme stellt eine beachtliche Deckenverstärkung der Straße auf voller Länge dar und ist damit als Verbesserung zu qualifizieren (vgl. für eine Deckenverstärkung um 4, 1 cm: Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 ZB 05.2425 -, juris; für eine Deckenverstärkung um 5 cm: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.06.2010 - 9 LB 157/08 -, n. v.; für eine Deckenverstärkung um 6 cm: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.06.2008, a. a. O.; für eine Deckenverstärkung um 7 cm: VG Regensburg, Urteil vom 28.05.2008 - RO 3 K 07.02123 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.1999 - 15 A 4680/97 -, Rechtsprechungsdatenbank NRW).
  • VG Regensburg, 28.05.2008 - RO 3 K 07.02123

    Bürgerbegehren, Straßenausbaubeitrag, Vollausbau, Oberbauverstärkung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12
    Die nunmehr geplante Maßnahme stellt eine beachtliche Deckenverstärkung der Straße auf voller Länge dar und ist damit als Verbesserung zu qualifizieren (vgl. für eine Deckenverstärkung um 4, 1 cm: Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 ZB 05.2425 -, juris; für eine Deckenverstärkung um 5 cm: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.06.2010 - 9 LB 157/08 -, n. v.; für eine Deckenverstärkung um 6 cm: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.06.2008, a. a. O.; für eine Deckenverstärkung um 7 cm: VG Regensburg, Urteil vom 28.05.2008 - RO 3 K 07.02123 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.1999 - 15 A 4680/97 -, Rechtsprechungsdatenbank NRW).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2018 - 10 ME 265/18

    Organ einer Gemeinde (hier: Stadtbezirksrat) nicht klagebefugt gegen

    Dementsprechend ist ein gerichtliches Vorgehen gegen aufsichtsrechtliche Beanstandungen den Gemeinden möglich (vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2014 - 10 LC 85/12 -, juris, und Senatsbeschluss vom 11.09.2013 - 10 ME 87/12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.03.2007 - 4 BS 216/06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2000 - A 2 S 298/99 -, juris; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2000 - 15 A 552/97 -, juris), nicht hingegen dem tätig gewordenen Organ (Smollich in KVR Nds., NKomVG, § 170 Rn. 19, 21; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.02.1984 - 2 OVG A 5/81 -, NdsRPfl. 1984, 148, 151; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.1980 - 15 A 686/78 -, juris Rn. 4).

    Verletzung eines Gesetzes ist begrifflich mit einem Rechtsverstoß gleichzusetzen, so dass eine Beanstandung nicht nur dann zulässig ist, wenn die beanstandete Maßnahme gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, sondern auch dann, wenn Beschlüsse der Kommune mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wie etwa dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, dem Gleichheitssatz oder dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar sind (Urteil des Senats vom 04.03.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 34 (zu § 130 NGO)).

  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 105/15

    Abschnitt; Abschnittsbildung; Austausch; Leuchtenköpfe

    Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist hingegen erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36; Urt. v. 28.11.2001 - 9 L 3193/00 -, juris Rn. 4; Urt. v. 7.9.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 31; Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383 [385]).

    Eine beitragsfähige Verbesserung kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart und bei einer größeren räumlichen Ausdehnung angenommen werden (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36; Urt. v. 7.9.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 31), aber auch, wenn die Straße von Grund auf höherwertig hergestellt wird oder nur einzelne Bestandteile (Unterbau, Deckenbefestigung) - soweit ihnen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt - verbessert werden (Nds. OVG, Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38 (Verstärkung Fahrbahndecke)).

    Die Abrechnung der Kosten für Baumaßnahmen, die nach der endgültigen erstmaligen Herstellung entweder der Erschließungsanlage insgesamt oder einzelner Teilanlagen durchgeführt werden, richtet sich ausschließlich nach den ausbaubeitragsrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob die Gemeinde überhaupt Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage erhoben hat (Nds. OVG, Urteil vom 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 41).

  • VG Lüneburg, 07.12.2016 - 3 A 138/14

    Aufgestauter Reparaturbedarf; Aufwandsspaltungsbeschluss; Baumpflanzung;

    Da die ausgebauten Teileinrichtungen der öffentlichen Einrichtung die erforderliche Selbständigkeit aufweisen (vgl. hierzu Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 6 Rn. 58; Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 10.01.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383 [385]), steht der lediglich teilweise Ausbau vorliegend der Beitragspflichtigkeit nicht entgegen.

    Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist hingegen erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36; Urt. v. 28.11.2001 - 9 L 3193/00 -, juris Rn. 4; Urt. v. 07.09.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 31; Urt. v. 10.01.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383 [385]).

    Eine beitragsfähige Verbesserung kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart und bei einer größeren räumlichen Ausdehnung angenommen werden (Nds. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36; Urt. v. 07.09.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 31), aber auch, wenn die Straße von Grund auf höherwertig hergestellt wird oder nur einzelne Bestandteile (Unterbau, Deckenbefestigung) - soweit ihnen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt - verbessert werden (Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38 (Verstärkung Fahrbahndecke)).

    Die Abrechnung der Kosten für Baumaßnahmen, die nach der endgültigen erstmaligen Herstellung entweder der Erschließungsanlage insgesamt oder einzelner Teilanlagen durchgeführt werden, richtet sich ausschließlich nach den ausbaubeitragsrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob die Gemeinde überhaupt Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage oder - im Wege der Kostenspaltung - der Teilanlage erhoben hat (Nds. OVG, Urteil vom 04.03.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 41).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2018 - 10 LA 45/18

    Bestimmtheit; Forstwirtschaft; forstwirtschaftliche Regeln; Genehmigung;

    In einem solchen Fall versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, so dass es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung bedarf (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2016 - 4 A 466/14 -, juris Rn. 56; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.01.2016 - 3 L 161/11 -, juris Rn. 20; Senatsurteil vom 04.03.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 71; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 29 (keine besonderen Ermessenserwägungen erforderlich)).
  • VGH Bayern, 17.04.2015 - 8 CE 15.398

    Der Bau einer Bundesfernstraße durch den Straßenbaulastträger ist grundsätzlich

    Die Straßenbaulast ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge (vgl. Art. 72 BayStrWG; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 - juris Rn. 61 u.a. mit Hinweis auf Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 939).

    Diese öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge gehört zur schlichten Hoheitsverwaltung und wird ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erfüllt (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 - juris Rn. 61 m.w.N.).

  • VG Lüneburg, 20.07.2021 - 3 A 191/18

    Alternativberechnung; Angemessenheit; Aufwandsspaltungsbeschluss; Erneuerung;

    Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist hingegen erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nochmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38, VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 58 m.w.N.).

    Da die ausgebauten Teileinrichtungen die erforderliche Selbständigkeit aufweisen (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38; Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, § 6 Rn. 58, Stand Oktober 2020) steht der lediglich teilweise Ausbau der Beitragspflichtigkeit nicht entgegen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 7.12.2016 - 3 A 138/14 -, juris Rn. 18).

  • VG Lüneburg, 26.06.2020 - 3 A 224/16

    Abschnittsbildung; Anlagenbegriff; Ausbau, weiterer; Betrachtungsweise,

    Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist hingegen erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 58 m.w.N.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 54; Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38).

    Eine beitragsfähige Verbesserung kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart und bei einer größeren räumlichen Ausdehnung angenommen werden (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36), aber auch, wenn die Straße von Grund auf höherwertig hergestellt wird oder nur einzelne Bestandteile (Unterbau, Deckenbefestigung), soweit ihnen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt, verbessert werden (Nds. OVG, Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38).

  • VG Lüneburg, 06.04.2021 - 3 A 15/17

    Herstellung, technisch; Straßenbaulast; Straßenbaulast, Übernahme der;

    Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 58 m.w.N.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 54; Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38).

    Eine beitragsfähige Verbesserung kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart und bei einer größeren räumlichen Ausdehnung angenommen werden (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36), aber auch, wenn die Straße von Grund auf höherwertig hergestellt wird oder nur einzelne Bestandteile (Unterbau, Deckenbefestigung), soweit ihnen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt, verbessert werden (Nds. OVG, Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38).

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 10 ME 90/13

    Voraussetzungen für die Einsetzung eines Beauftragten nach § 175 NKomVG durch den

    Handlungsmaßstab war danach nicht das NKAG i. V. m. der gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung (vgl. zur generellen Unzulässigkeit der Privatfinanzierung von Straßenausbaumaßnahmen das Senatsurt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, NdsVBl 2014, 166 ff.; KommJur 2014, 265 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 05.02.2021 - 10 ME 290/20

    Beanstandung, kommunalrechtliche; Kommunalaufsicht; Kreisausschuss; Kreistag;

    Dementsprechend werden durch eine Aufsichtsmaßnahme nur die Außenrechte der Kommune berührt und nicht auch etwaige innere Rechte eines Organs (Senatsbeschluss vom 26.6.2018 - 10 ME 265/19 -, juris Rn. 10) und ist ein gerichtliches Vorgehen gegen aufsichtsrechtliche Beanstandungen nur den Gemeinden möglich (vgl. etwa Senatsurteil vom 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris, und Senatsbeschluss vom 11.9.2013 - 10 ME 87/12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9.3.2007 - 4 BS 216/06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2000 - A 2 S 298/99 -, juris; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2000 - 15 A 552/97 -, juris), nicht hingegen dem tätig gewordenen Organ (Smollich in KVR Nds., NKomVG, § 170 Rn. 19, 21; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.2.1984 - 2 OVG A 5/81 -, NdsRPfl. 1984, 148, 151; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.9.1980 - 15 A 686/78 -, juris Rn. 4).
  • VG Lüneburg, 15.09.2020 - 3 A 179/16

    Aufteilung, funktional; Erneuerung; funktionale Aufteilung; Fußgänger; Gehweg;

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