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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22 (https://dejure.org/2022,15442)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.04.2022 - 10 B 9.22 (https://dejure.org/2022,15442)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. April 2022 - 10 B 9.22 (https://dejure.org/2022,15442)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 18f Abs 5 FStrG, § 121 BauGB, § 573 Abs 1 S 1 BGB, § 573 Abs 2 BGB, § 573 Abs 2 S 1 BGB
    Berufung; Teilstattgabe; vorzeitige Besitzeinweisung nach Bundesfernstraßenrecht; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der BAB 100; Abriss Wohngebäude Beermannstraße; Teilanfechtbarkeit der Entschädigungspflicht nach; Unanfechtbarkeit der Besitzeinweisung; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 18f Abs 5 FStrG, § 121 BauGB, § 573 Abs 1 S 1 BGB, § 573 Abs 2 BGB, § 573 Abs 2 S 1 BGB, § 574 Abs 1 BGB, § 574 Abs 2 BGB, § 721 ZPO, § 940a ZPO
    Berufung; Teilstattgabe; vorzeitige Besitzeinweisung nach Bundesfernstraßenrecht; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der BAB 100; Abriss Wohngebäude Beermannstraße; Teilanfechtbarkeit der Entschädigungspflicht nach; Unanfechtbarkeit der Besitzeinweisung; ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 10.05.2017 - VIII ZR 292/15

    BGH führt seine Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
    Im Rahmen der nach § 573 BGB durch die Regeltatbestände vertypten oder im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung stehen sich das Vermieterinteresse und das abstrakte Interesse des Mieters am Fortbestand des Vertragsverhältnisses gegenüber, individuelle Härten für den Mieter fließen hingegen erst auf seinen Widerspruch hin im Rahmen von § 574 BGB in die Abwägung ein (BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15 -, juris Rn. 40).

    Ist das angeführte Interesse dagegen mehr mit der von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfassten wirtschaftlichen Verwertung vergleichbar - weil es einen geschäftlichen Bezug aufweist, der den Mietgegenstand oder das Grundstück auf seine wirtschaftliche Ertragskraft reduziert -, muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen deutlich gewichtigeren Nachteil darstellen, der je nach Fallgestaltung auch die von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorausgesetzte Intensität eines erheblichen Nachteils erfordern kann (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16 - juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15 -, juris Rn. 43 ff.).

    Auch ein gemeinnütziges, vornehmlich karitatives, Nutzungsinteresse kann daher ein solches Gewicht erreichen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15 -, juris Rn. 42).

    Weitere Voraussetzung ist - nach relativer Betrachtung -, dass das Gewicht des öffentlichen Vermieterinteresses gegenüber dem abstrakten Interesse des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses überwiegen muss, wobei die erforderliche Gewichtigkeit des Belangs bzw. Erheblichkeit der im Fall der Vertragsfortführung drohenden Nachteile auch hier davon abhängt, welche Nähe zu den Tatbeständen der Verwertungskündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB und der Eigenbedarfskündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB besteht (BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15 -, juris Rn. 43 ff.).

    Das allgemeine private Interesse der Beigeladenen, in einer Wohnung zu verbleiben, die für sie den räumlichen Mittelpunkt der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit bildet und deren Verlust deshalb den engeren persönlichen Lebenskreis betrifft (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15 -, juris Rn. 39), war abzuwägen gegen das private Erlangungsinteresse der Klägerin.

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
    Die hier von der Klägerin erstrebte Eigennutzung des Grundstücks unterfällt nicht dem Regelbeispiel des Abs. 2 Nr. 2, der das typisierte Abwägungsergebnis der regelmäßiger gegenläufiger Vermieter- und Mieterinteressen darstellt, sondern dem Auffangtatbestand des Abs. 1 Satz 1, in dessen Rahmen eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung dieser Interessen zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16 - juris LS 1, 4, 6 und Rn. 24 f.).

    Die beabsichtigte Eigennutzung stellt keine solche Verwertung dar, denn dabei wird nicht die Ertragskraft der Wohnräume oder des Grundstücks, sondern unter deren Einsatz eine gewerblich oder privat ausgeübte Betätigung realisiert (BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16 - juris Rn. 45; Blank/Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 573 BGB Rn. 157).

    Ist das angeführte Interesse dagegen mehr mit der von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfassten wirtschaftlichen Verwertung vergleichbar - weil es einen geschäftlichen Bezug aufweist, der den Mietgegenstand oder das Grundstück auf seine wirtschaftliche Ertragskraft reduziert -, muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen deutlich gewichtigeren Nachteil darstellen, der je nach Fallgestaltung auch die von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorausgesetzte Intensität eines erheblichen Nachteils erfordern kann (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16 - juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15 -, juris Rn. 43 ff.).

  • BGH, 15.11.1971 - III ZR 162/69

    Umfang der Entschädigung bei Enteignung eines Mietrechts

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
    Für Nachteile, die ohne den hoheitlichen Eingriff nicht oder in geringerer Höhe eingetreten wären, erfolgt ein voller Ersatz; für Aufwendungen, die auch bei späterer Vertragsbeendigung entstanden wären, liegt der durch die Enteignung verursachte Nachteil allein darin, dass diese vorzeitig angefallen sind und erfolgt deshalb lediglich ein Ersatz des Zinsnachteils (BGH, Urteil vom 15. November 1971 - III ZR 162/69 -, juris Rn. 17 f.; Pasternak in: Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsentschädigung, 7. Aufl. 2017, Rn. 539, 547).

    Der Verkehrswert des Mietrechtsverlustes i.S.d § 95 BauGB ist abweichend vom Grundsatz zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, an dem der Mieter tatsächlich den Besitz verloren hat (BGH, Urteil vom 15. November 1971 - III ZR 162/69 -, juris Rn. 14).

    Er bestimmt sich nicht nach dem individuellen Affektionsinteresse, sondern nach dem objektiven Wert des Restmietrechts für jedermann (BGH, Urteil vom 15. November 1971 - III ZR 162/69 -, juris Rn. 12).

  • BGH, 28.04.2021 - VIII ZR 6/19

    Räumungsprozess nach Eigenbedarfskündigung: Erforderlichkeit der Einholung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
    Nur auf diese sog. Kerntatsachen erstreckt sich das in § 573 Abs. 3 BGB geschützte Informationsbedürfnis des Mieters (BGH, Urteil vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Von diesem Informationsbedürfnis des Mieters, aus dem sich die formalen Kündigungsvoraussetzungen ableiten, zu unterscheiden ist die Frage, ob die materiellen Kündigungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind und welche prozessualen Anforderungen an ihre substantiierte Darlegung zu stellen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juni 1998 - 1 BvR 1575/94 -, Rn. 6; BGH, Urteil vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 70/19

    Kündigung eines Wohnraummietvertrags zum Zwecke des Abbruchs eines Teils des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
    § 573 BGB enthält eine Generalklausel, der zufolge der Vermieter nur kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (Abs. 1 Satz 1) und konkretisiert dieses nachfolgend negativ dahingehend, dass eine Kündigung zwecks Mieterhöhung ausgeschlossen ist (Abs. 1 Satz 2) sowie positiv durch drei Regeltatbestände (Absatz 2 Nr. 1 bis 3), die nicht abschließend sind, aber eine Sperrwirkung für den Fall haben, dass eine ihrer Voraussetzungen fehlt (Blank/Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 573 BGB Rn. 185), und die ferner maßstabsbildend für die Auslegung der Generalklausel des Absatzes 1 sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - VIII ZR 70/19 -, juris Rn. 16).

    Eine Verwertung im Sinne dieser Norm beschreibt die Realisierung eines der Mietsache oder dem Grundstück innewohnenden Wertes durch Verkauf oder Gebrauchsüberlassung (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - VIII ZR 70/19 -, juris Rn. 14), also durch ein Marktgeschäft mit Dritten.

  • OLG Frankfurt, 06.03.1981 - 20 REMiet 1/80

    Zur Kündigung von Wohnraum wegen allgemeinen öffentlichen Interesses

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
    Dieser Maßstab wird in der Rechtsprechung dahingehend beschrieben, dass aus der Durchführung des Bauvorhabens ein gewichtiger Vorteil für die Allgemeinheit erwachsen muss (OLG Frankfurt, Rechtsentscheid vom 6. März 1981 - 20 RE-Miet 1/80 - juris Rn. 17).

    Aus diesem Grund hängt die Zulässigkeit der Kündigung - entgegen der Ansicht des Beklagten und des OLG Frankfurt (Rechtsentscheid vom 6. März 1981 - 20 RE-Miet 1/80 - juris Rn. 17) - auch nicht davon ab, ob der öffentlich-rechtlichen Körperschaft alternativ hoheitliche Mittel zur Verfügung stehen, sich die Mietsache zu beschaffen.

  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 238/11

    BGH bejaht Kündigungsmöglichkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
    (a) Da die Generalklausel gleichgewichtig mit den in § 573 Abs. 2 BGB genannten Kündigungsgründen ist, kommt es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB darauf an, ob das geltend gemachte Interesse des Vermieters ebenso schwer wiegt wie in den Regelbeispielen des § 573 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11 -, juris Rn. 13).

    Dies setzt keine rechtliche Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Erfüllung der betreffenden Aufgabe voraus (BGH, Urteil vom 09. Mai 2012 - VIII ZR 238/11 -, juris Rn. 12 f.).

  • BVerfG, 04.06.1998 - 1 BvR 1575/94

    Unzumutbar strenge Anforderungen an die Begründung der Kündigung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
    Von diesem Informationsbedürfnis des Mieters, aus dem sich die formalen Kündigungsvoraussetzungen ableiten, zu unterscheiden ist die Frage, ob die materiellen Kündigungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind und welche prozessualen Anforderungen an ihre substantiierte Darlegung zu stellen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juni 1998 - 1 BvR 1575/94 -, Rn. 6; BGH, Urteil vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Schutzwürdige Mieterinteressen oder verfahrensrechtliche Erfordernisse, die es rechtfertigen könnten, diese Prüfung von vornherein auszuschließen, sind nicht erkennbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juni 1998 - 1 BvR 1575/94 -, juris Rn. 14 f.).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
    Das allgemeine private Interesse der Beigeladenen, in einer Wohnung zu verbleiben, die für sie den räumlichen Mittelpunkt der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit bildet und deren Verlust deshalb den engeren persönlichen Lebenskreis betrifft (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15 -, juris Rn. 39), war abzuwägen gegen das private Erlangungsinteresse der Klägerin.

    In diesem Fall gebietet es eine Abwägung der jeweils von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsposition von Vermieter und Mieter (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, juris Rn. 19, 26f.), dem Mieter seine Rechte so lange zu belassen, wie dem Vermieter durch deren Fortbestand tatsächlich kein ein Nachteil droht.

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 19.11

    Verkehrsprognose; Modellprognose; Bundesverkehrswegeplanung; Fernverkehrsmatrix;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
    Anhaltspunkte, an dieser Darstellung zu zweifeln, die sich mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 19.11, juris Rn. 70) und der ausführlichen Würdigung durch den Beklagten im Besitzeinweisungsbeschluss (dort S. 11 bis 14) deckt, sind weder dargetan noch ersichtlich.
  • BGH, 28.01.2009 - VIII ZR 8/08

    Kündigung von Mietverhältnissen zur wirtschaftlichen Verwertung eines Grundstücks

  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71

    Abrücken des Begünstigten von seinem Angebot im Enteignungsverfahren; Ablehnung

  • BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 297/14

    Eigenbedarfskündigung von Wohnraum: Notwendige Konkretisierung und

  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 243/16

    Berücksichtigungsfähigkeit von Drittinteressen bei der Verwertungskündigung nach

  • BVerwG, 08.05.2014 - 9 B 4.14

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Beteiligten i.R.e.

  • BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65

    Mietverhältnis und Eigentumsgarantie

  • BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03

    Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadenersatzprozeß des Mieters wegen

  • BGH, 20.01.1958 - III ZR 40/57

    Enteignung bei Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit

  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 114/80

    Enteignungsfähigkeit von Rechten des Mieters

  • BGH, 11.05.1967 - III ZR 21/66

    Enteignung eines Grundstücks - Vorzeitige Beendigung der Mietzeit durch Abbruch

  • BGH, 24.10.1991 - III ZR 96/90

    Entschädigungsanspruch für Vermögensnachteile aufgrund einer Veränderungssperre

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 8.22

    Berufung - Teilstattgabe - vorzeitige Besitzeinweisung nach

    Den im gleichen Haus lebenden Beigeladenen des Parallelverfahrens OVG 10 B 9/22 kündigte die Klägerin zum 30. November 2014 .

    Der Senat hat das vorliegende Verfahren und die Parallelverfahren OVG 10 B 5/22, OVG 10 B 7/22, OVG 10 B 9/22 und OVG 10 B 10/22 zur gemeinsamen Verhandlung miteinander verbunden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten dieses Verfahrens sowie der Verfahren OVG 10 B 5/22, OVG 10 B 7/22, OVG 10 B 9/22 und OVG 10 B 10/22 sowie die Streitakten des Verfahrens VG 13 L 423.14, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Für eine der Mietparteien des Hauses der B... 22 - die Beigeladenen des Verfahrens OVG 10 B 9/22, deren Mietvertrag eine zwölfmonatige Kündigungsfrist vorsah -, hatte die Klägerin die Kündigung erst zum 30. November 2014 ausgesprochen und auch eine von der Klägerin erstrebte Einigung über deren vorzeitigen Auszug war bis dahin nicht zustande gekommen.

    Da ein Gebäude jedoch nicht partiell abgerissen werden kann, ohne einzelne noch darin wohnende Mieter zu gefährden, bestand damit bis zum 30. November 2014 ein objektives Hindernis für die Realisierung der von der Klägerin beabsichtigten Maßnahme, welche eine Kündigung des Beigeladenen und der übrigen Mieter des Hauses B... 22 bis zu diesem Zeitpunkt - anfangs schwebend und nach dem Scheitern einer Einigung über den vorzeitigen Auszug der Beigeladenen des Verfahrens OVG 10 B 9/22 endgültig - unzulässig machte.

    Eine solche ist ihm daher - anders als den Beigeladenen des Parallelverfahrens OVG 10 B 9/22, deren Kündigung sich als wirksam erweist - im Zuge der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht entzogen worden.

  • VG Aachen, 23.02.2023 - 6 K 328/20

    Besitzeinweisung; Kostenerstattung; Gegenstandswert; Pacht

    vgl. zu § 18f FStrG BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 9 B 3/14 -, juris, Rn. 6 f. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. April 2022 - OVG 10 B 9/22 -, juris, Rn. 116.

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. April 2022 - OVG 10 B 9/22 -, juris, Rn. 118 (mit Blick auf einen Wohnraummietvertrag).

    vgl. ebenso im Ergebnis OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. April 2022 - OVG 10 B 9/22 -, juris, Rn. 120 ff. jedenfalls für die Fälle, in denen der Besitzeinweisung - wie hier - keine Enteignung nachfolgt (für Wohnraummiete).

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