Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
1. Abschnitt - Zulässigkeit der Enteignung (§§ 85 - 92) |
(1) 1Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. 2Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
(2) 1Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung die Entziehung des Eigentums verlangen. 2Soll ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
(4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteignung auf die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
Rechtsprechung zu § 92 BauGB
36 Entscheidungen zu § 92 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
Gemeindliches Vorkaufsrecht ; Verkehrsflächen ; Erstreckungsbescheid ; ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2019 - 8 S 2050/17
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung städtebaulicher ...
- BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 19.11
Verkehrsprognose; Modellprognose; Bundesverkehrswegeplanung; Fernverkehrsmatrix; ...
- BVerwG, 18.07.2012 - 7 B 33.12
Grundabtretung; Nutzungsrecht; Eigentumsentziehung; Ausdehnung, modale; ...
- BGH, 09.11.2000 - III ZR 18/00
Ausdehnung der Enteignung auf den Restbesitz
- BVerwG, 27.08.2009 - 4 CN 1.08
§ 9 Abs. 1 Nr. 26 Baugesetzbuch ( BauGB ) als Rechtsgrundlage für die Festsetzung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.08.2009 - 4 CN 5.08
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern; Herstellung des ...
- BVerwG, 27.08.2009 - 4 CN 5.08
- VGH Bayern, 04.02.2004 - 8 A 95.40082
Planergänzungsansprüche wegen von einer Autobahn ausgehender Immissionen; ...
- BVerwG, 27.06.2007 - 4 A 2004.05
Planfeststellung; luftrechtliche ~; Fluglärm; Zumutbarkeit; Schutzvorkehrungen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2011 - 8 S 282/11
Anspruch auf Entziehung des Eigentums bei Unbilligkeit der Belastung eines ...
Querverweise
Auf § 92 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Zulässigkeit der Enteignung
- § 86 (Gegenstand der Enteignung)