Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
| 3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122) |
(1) 1Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt
2Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.
(2) 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. 2In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
| 01.01.1998 | Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften | 15.12.1997 |
verfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk § 109Genehmigungspflicht § 110Einigung § 111Teileinigung § 112Entscheidung der Enteignungsbehörde § 113Enteignungsbeschluss § 114Lauf der Verwendungsfrist § 115Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 116Vorzeitige Besitzeinweisung § 117Ausführung des Enteignungs-
beschlusses § 118Hinterlegung § 119Verteilungsverfahren § 120Aufhebung des Enteignungs-
beschlusses § 121Kosten § 122Vollstreckbarer Titel
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Rechtsprechung zu § 122 BauGB
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