Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122)   
   3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 104
Enteignungsbehörde

(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.

Rechtsprechung zu § 104 BauGB

14 Entscheidungen zu § 104 BauGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 104 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

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