Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122)   
   3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122)   
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Textdarstellung

  

§ 105
Enteignungsantrag

1Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. 2Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.

Rechtsprechung zu § 105 BauGB

4 Entscheidungen zu § 105 BauGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

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