Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
| 3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122) |
(1) 1Geldentschädigungen, aus denen andere Berechtigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. 2Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.
verfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk § 109Genehmigungspflicht § 110Einigung § 111Teileinigung § 112Entscheidung der Enteignungsbehörde § 113Enteignungsbeschluss § 114Lauf der Verwendungsfrist § 115Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 116Vorzeitige Besitzeinweisung § 117Ausführung des Enteignungs-
beschlusses § 118Hinterlegung § 119Verteilungsverfahren § 120Aufhebung des Enteignungs-
beschlusses § 121Kosten § 122Vollstreckbarer Titel
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 118 BauGB
2 Entscheidungen zu § 118 BauGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 11.08.2004 - 1Z RR 3/03
Bereicherungsanspruch des Entschädigungsverpflichteten bei hinterlegungswidriger ...
- OLG Naumburg, 31.01.2008 - 1 U 72/07
Anwendbarkeit der Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung auf spätere ...