Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122)   
   3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122)   
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§ 111
Teileinigung

1Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. 2Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt. 3Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.

Rechtsprechung zu § 111 BauGB

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Querverweise

Auf § 111 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Enteignung
          Entschädigung
            § 102 (Rückenteignung)
          Enteignungsverfahren
            § 108 (Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk)
            § 113 (Enteignungsbeschluss)
            § 117 (Ausführung des Enteignungsbeschlusses)
     
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 231 (Einigung)
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