Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
1. Abschnitt - Öffentliche Straßen und Straßenbaulast (§§ 1 - 9) |
(1) Landesstraßen und Kreisstraßen sind zu nummerieren.
(2) 1Für Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2In die Verzeichnisse sind insbesondere die Länge der Straße, die Träger der Straßenbaulast sowie die Ortsdurchfahrten aufzunehmen. 3Das Nähere über das Eintragungsverfahren und den Inhalt der Verzeichnisse kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums geregelt werden.
(3) 1Die Straßenverzeichnisse für Kreisstraßen und für Gemeindeverbindungsstraßen in der Baulast der Stadtkreise und Großen Kreisstädte werden vom Regierungspräsidium geführt. 2Dasselbe gilt für Gemeindeverbindungsstraßen in der Baulast von Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, die der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums untersteht. 3Die Straßenverzeichnisse für die übrigen Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen werden vom Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde geführt.
(4) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Führung der Straßenverzeichnisse für Bundesfernstraßen und Landesstraßen zuständigen Behörden.
(5) 1Die Einsicht in die Verzeichnisse ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist. 2Auf Antrag sind gegen Kostenersatz insoweit Auszüge zu erteilen, als Einsicht zu gewähren ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes vom 12.11.2020 (GBl. S. 1039), in Kraft getreten am 01.01.2021.
Rechtsprechung zu § 4 StrG
Entscheidung zu § 4 StrG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 23.11.2005 - 2 K 453/04
Abwehranspruch gegen die geplante Errichtung eines Gehweges entlang eines ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 4 StrG:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Zulässigkeit der Enteignung
- § 85 II (Enteignungszweck)