Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
1. Abschnitt - Öffentliche Straßen und Straßenbaulast (§§ 1 - 9) |
(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Gruppen eingeteilt:
(2) Die Gemeindestraßen werden wie folgt eingeteilt:
1. | Gemeindeverbindungsstraßen; das sind Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die dem Anschluß an überörtliche Verkehrswege dienenden Straßen, soweit sie nicht nach Absatz 1 Nr. 2 Kreisstraßen sind; | ||
2. | Ortsstraßen; das sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets dienen oder zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen; | ||
3. | sonstige Straßen, die einem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; | ||
4. | 1beschränkt öffentliche Wege; das sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu gehören insbesondere | ||
a) | öffentliche Wege, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen oder zu dienen bestimmt sind (öffentliche Feld- und Waldwege), | ||
b) | Radwege, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße oder einer Radschnellverbindung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b sind. | ||
c) | Fußgängerbereiche, | ||
d) | Friedhof-, Kirch- und Schulwege, Wander- und sonstige Fußwege. |
(3) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören jeweils auch die Gehwege und Radwege mit eigenem Straßenkörper, soweit sie im Zusammenhang mit einer Straße stehen und mit dieser im wesentlichen gleichlaufen.
(4) Eine öffentliche Straße erhält die Eigenschaft als Landesstraße, Kreisstraße oder Gemeindestraße durch Einstufung (§ 5 Abs. 3 Satz 1) oder Umstufung (§ 6 Abs. 1).
(5) Das Verkehrsministerium (Ministerium) wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung den Begriff des Gemeindeteiles im Sinne von Abs. 2 Nr. 1 näher zu bestimmen; es kann dabei auch eine Mindesteinwohnerzahl vorschreiben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes vom 05.02.2019 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 16.02.2019.
Rechtsprechung zu § 3 StrG
113 Entscheidungen zu § 3 StrG in unserer Datenbank:
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- OLG Karlsruhe, 17.01.2022 - 25 U 417/21
Verkehrssicherungspflicht von Gemeinden bei Wanderwegen in Baden-Württemberg
- VG Stuttgart, 19.12.2018 - 8 K 1359/18
Rückschnitt von in das Lichtraumprofil einer öffentlichen Straße hineinragenden ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2023 - 5 S 1951/22
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Räum- und Streupflicht; grundstücksbezogene Härte bei individuellen ...
Querverweise
Auf § 3 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Eigentum an öffentlichen Straßen
- § 9a (Sicherheitsvorschriften)
- Kreuzungen und Umleitungen
- § 31 (Unterhaltung der Straßenkreuzungen)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 57 (Benutzung)