Straßengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
| 2. Abschnitt - Eigentum an öffentlichen Straßen (§§ 10 - 12) |
1Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen. 2Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. 3Die aufgrund von wasserrechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen werden von den Straßenbaubehörden nach den wasserrechtlichen Vorschriften im Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbehörden erteilt. 4Die Sätze 2 und 3 finden nur bei Straßen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Anwendung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes vom 12.11.2020 (GBl. S. 1039), in Kraft getreten am 01.01.2021.
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