Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
2. Abschnitt - Eigentum an öffentlichen Straßen (§§ 10 - 12) |
(1) 1Beim Übergang des Eigentums an einer Straße nach § 10 Abs. 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von dem neuen Eigentümer zu stellen. 2Sein Eigentum wird gegenüber dem Grundbuchamt durch eine mit dem Dienstsiegel versehene Bestätigung der für den neuen Eigentümer zuständigen Straßenaufsichtsbehörde nachgewiesen; ist neuer Eigentümer das Land, so erteilt das Regierungspräsidium die Bestätigung. 3Der neue Eigentümer hat den Eigentumsübergang der zuständigen Vermessungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung des Liegenschaftskatasters mitzuteilen.
(2) Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch nach § 10 Abs. 1 oder auf Grund von § 10 Abs. 5 werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze vom 14.01.2014 (GBl. S. 49), in Kraft getreten am 18.01.2014.
vorschriften § 10Eigentum und andere Rechte § 11Berichtigung der öffentlichen Bücher und Gebührenbefreiung § 12Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht
Querverweise
Auf § 11 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 55 (Widmung von Feldwegen)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 StrG:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 60 (Eintragung des Eigentümers) (zu § 11 III)