Straßengesetz

   Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 54 - 64)   
   2. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 55 - 64)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 55
Widmung von Feldwegen

1Die der Bewirtschaftung von Feldgrundstücken dienenden Wege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht öffentliche Wege sind, sind von der Gemeinde in angemessener Zeit, wo Flurbereinigungsverfahren zu erwarten sind, nicht vor deren Durchführung, einem beschränkten öffentlichen Verkehr zu widmen, wenn sie nicht nur dem Verkehrsbedürfnis einzelner Grundstückseigentümer dienen oder wenn öffentliche Förderungsmittel für den Bau oder die Unterhaltung solcher Wege verwendet werden. 2§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.11.1999 (GBl. S. 435), in Kraft getreten am 01.12.1999.

Rechtsprechung zu § 55 StrG

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