Straßengesetz
Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 54 - 64) |
2. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 55 - 64) |
Zitiervorschläge
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1Die der Bewirtschaftung von Feldgrundstücken dienenden Wege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht öffentliche Wege sind, sind von der Gemeinde in angemessener Zeit, wo Flurbereinigungsverfahren zu erwarten sind, nicht vor deren Durchführung, einem beschränkten öffentlichen Verkehr zu widmen, wenn sie nicht nur dem Verkehrsbedürfnis einzelner Grundstückseigentümer dienen oder wenn öffentliche Förderungsmittel für den Bau oder die Unterhaltung solcher Wege verwendet werden. 2§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.11.1999 (GBl. S. 435), in Kraft getreten am 01.12.1999.
§ 55Widmung von Feldwegen
§ 56Unterhaltung bestehender Böschungen und Stützmauern
§ 57Benutzung
§ 58Unterhaltung von Kreuzungen
§ 59Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten
§ 60Entschädigung
§ 61Straßenstatistik
§ 62Verwaltungs-
vorschriften § 63Zusammenwirken der zuständigen Ministerien § 64Inkrafttreten
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vorschriften § 63Zusammenwirken der zuständigen Ministerien § 64Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 55 StrG
Entscheidung zu § 55 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009 - 5 S 1065/08
Unvordenkliche Verjährung; Baden