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Straßengesetz
| Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 54 - 64) |
| 2. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 55 - 64) |
Zitiervorschläge
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Soweit dieses Gesetz Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthält, tritt es am Tage nach der Verkündung, im übrigen am 1. Juli 1964 in Kraft
Amtliche Anmerkung:Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 20. März 1964 (GBl. S. 127)
§ 55Widmung von Feldwegen
§ 56Unterhaltung bestehender Böschungen und Stützmauern
§ 57Benutzung
§ 58Unterhaltung von Kreuzungen
§ 59Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten
§ 60Entschädigung
§ 61Straßenstatistik
§ 62Verwaltungs-
vorschriften § 63Zusammenwirken der zuständigen Ministerien § 64Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 64 StrG
Entscheidung zu § 64 StrG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 16.03.2006 - 6 K 1113/05
Verjährung eines straßenrechtlichen Erwerbsanspruchs