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Straßengesetz

   Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 54 - 64)   
   2. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 55 - 64)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/StrG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StrG (https://dejure.org/gesetze/StrG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StrG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Straßengesetz
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§ 63
Zusammenwirken der zuständigen Ministerien

(1) Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium, soweit sie öffentliche Straßen berühren, die nicht Feld- oder Waldwege sind.

(2) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Ministeriums ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, soweit sie öffentliche Feld- oder Waldwege berühren.

Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.

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Rechtsprechung zu § 63 StrG

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