Straßengesetz
Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 54 - 64) |
2. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 55 - 64) |
(1) Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium, soweit sie öffentliche Straßen berühren, die nicht Feld- oder Waldwege sind.
(2) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Ministeriums ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, soweit sie öffentliche Feld- oder Waldwege berühren.
Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.
vorschriften § 63Zusammenwirken der zuständigen Ministerien § 64Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 63 StrG
Entscheidung zu § 63 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
Werbenutzungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Plakatanschlagunternehmen: ...