Straßengesetz

   Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 54 - 64)   
   2. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 55 - 64)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StrG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ StrG (https://dejure.org/gesetze/StrG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StrG
__paste_bez____paste_norm__ Straßengesetz (https://dejure.org/gesetze/StrG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Straßengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 59
Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten

Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

Rechtsprechung zu § 59 StrG

32 Entscheidungen zu § 59 StrG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 32 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 59 StrG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 31 (Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen (zu § 29 BNatSchG))

Redaktionelle Querverweise zu § 59 StrG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht