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Straßengesetz

   Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 54 - 64)   
   2. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 55 - 64)   
Gliederung
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§ 56
Unterhaltung bestehender Böschungen und Stützmauern

(1) 1Soweit Böschungen und Stützmauern, die zum Schutz der Straße und zugleich für die ordnungsmäßige Nutzung eines angrenzenden Grundstücks notwendig sind, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast stehen und dieser zum Erwerb des Eigentums auf Grund von § 12 Abs. 5 nicht verpflichtet ist, sind sie weiterhin von demjenigen zu unterhalten, der bisher zu ihrer Unterhaltung verpflichtet war. 2Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(2) 1Soweit Böschungen öffentlicher Waldwege nach § 62 Abs. 1 Satz 2* vom Eigentumsübergang ausgenommen waren, sind sie von dem Eigentümer zu unterhalten. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Amtliche Anmerkung:

* Die Verweisung bezieht sich auf § 62 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in der Fassung vom 20. März 1964 (GBl. S. 127).

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Rechtsprechung zu § 56 StrG

14 Entscheidungen zu § 56 StrG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 56 StrG:

    Straßengesetz (StrG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Öffentliche Straßen und Straßenbaulast
          § 2 II Nr. 1 a) (Öffentliche Straßen)
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