Straßengesetz
| Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 54 - 64) |
| 2. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 55 - 64) |
(1) 1Soweit Böschungen und Stützmauern, die zum Schutz der Straße und zugleich für die ordnungsmäßige Nutzung eines angrenzenden Grundstücks notwendig sind, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast stehen und dieser zum Erwerb des Eigentums auf Grund von § 12 Abs. 5 nicht verpflichtet ist, sind sie weiterhin von demjenigen zu unterhalten, der bisher zu ihrer Unterhaltung verpflichtet war. 2Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(2) 1Soweit Böschungen öffentlicher Waldwege nach § 62 Abs. 1 Satz 2* vom Eigentumsübergang ausgenommen waren, sind sie von dem Eigentümer zu unterhalten. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Amtliche Anmerkung:* Die Verweisung bezieht sich auf § 62 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in der Fassung vom 20. März 1964 (GBl. S. 127).
vorschriften § 63Zusammenwirken der zuständigen Ministerien § 64Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 56 StrG
14 Entscheidungen zu § 56 StrG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 27.01.2016 - 4 K 924/14
Anwendung der Landesbauordnung bei einer Stützmauer die Bestandteil der ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.1996 - 3 S 769/95
Unterhaltungsverpflichtung von Anliegern für Stützmauern nach StrG BW § 56 Abs 1 ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.1995 - 5 S 3456/94
Unterhaltungsverpflichtungen von Anliegern für Stützmauern nach StrG BW § 56 Abs ...
- OLG Karlsruhe, 23.05.1983 - 2 Ss 38/83
- AG Villingen-Schwenningen, 24.02.1981 - 9 OWi 25/81
- AG Stuttgart, 30.01.1985 - B 33 OWi 9306/84
- OLG Karlsruhe, 02.02.1979 - 3 Ss (B) 377/78
- OLG Karlsruhe, 19.03.1979 - 4 Ss 78/79
- OLG Karlsruhe, 25.09.1978 - 3 Ss (B) 240/78
- OLG Stuttgart, 28.04.1978 - 3 Ss 96/78
Aufstellen von Werbetischen auf Straßen kein erlaubnisfreier Gemeingebrauch
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 56 StrG:
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Öffentliche Straßen und Straßenbaulast
- § 2 II Nr. 1 a) (Öffentliche Straßen)