Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
(1) Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiß, welches Gericht zuständig ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungsgericht zu bestellen; § 36 Abs. 2 und 3 und § 37 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist und die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. 2Von der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgericht bestellte Gericht die übrigen Gerichte in Kenntnis setzen.
Rechtsprechung zu § 2 ZVG
41 Entscheidungen zu § 2 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.05.1984 - IX ARZ 5/84
Erfordernis des rechtlichen Gehörs bei Bestellung des zuständigen ...
- BayObLG, 07.10.1997 - 1Z AR 71/97
Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts für Teilungsversteigerung eines ...
- BGH, 17.08.1984 - IX ARZ 7/84
Voraussetzungen für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts für ...
- BGH, 31.01.1985 - IX ARZ 11/84
Zwangsversteigerung - Gerichtsstand - Bestellung gemeinsamen ...
- LG München I, 20.12.2010 - 1 S 4319/10
Wohnungseigentum: Haftung eines Erstehers für Wohngeldrückstände des ...
- BayObLG, 13.01.1999 - 1Z AR 123/98
Gemeinsame Versteigerung mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke
- BGH, 31.07.1997 - IX ARZ 2/97
- BGH, 07.02.1991 - IX ARZ 14/90
Maßgeblich für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts ist die ...
- BGH, 18.05.1960 - V ZR 43/59
- BGH, 19.11.1992 - IX ARZ 9/92
Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts - ...
Querverweise
Auf § 2 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- III. Bestimmung des Versteigerungstermins
- § 40