Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
1Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. 2Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. 3Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.02.2007 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 3 ZVG
6 Entscheidungen zu § 3 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2025 - V ZB 64/24
Zustellung an unrechtmäßig bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam!
- OLG Schleswig, 20.04.2016 - 15 UF 84/15
Miteigentümer hat an Teillöschung einer Grundschuld mitzuwirken!
- LG Koblenz, 05.07.2006 - 2 T 354/06
Vorliegen von Verfügungsbeschränkungen; Zustimmung des anderen Ehegatten auf ...
- LG Gießen, 28.08.1980 - 7 T 198/80
- OLG Hamburg, 04.07.2007 - 2 UF 42/07
- BGH, 11.10.1984 - IX ZR 111/82
Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Grundschuldgläubiger und Ersteher in der ...
Querverweise
Auf § 3 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- [ohne amtliche Überschrift]
- § 186