Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
1Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Ort noch im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. 2Die Postsendung muß mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden.
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Rechtsprechung zu § 4 ZVG
7 Entscheidungen zu § 4 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2025 - V ZB 64/24
Zustellung an unrechtmäßig bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam!
- LSG Bayern, 09.01.2025 - L 2 U 313/24
Beschwerdeführer, Einstweiliger Rechtsschutz, Bevollmächtigter, Verfahren des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 16.01.2025 - L 2 U 313/24
Voraussetzungen für eine barrierefreie Zugänglichmachung von Gerichtsdokumenten ...
- LSG Bayern, 16.01.2025 - L 2 U 313/24
- BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11
Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des ...
- BGH, 31.05.1988 - IX ZR 103/87
Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsversteigerungsverfahren
- LG München II, 29.11.2024 - 11 O 4129/23
Eigentumsübergang, Herausgabeanspruch, Räumungsklage, Besitzrecht, ...
- LG Krefeld, 12.12.1989 - 6 T 314/89
Querverweise
Auf § 4 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 8