Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
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1Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Ort noch im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. 2Die Postsendung muß mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden.
Rechtsprechung zu § 4 ZVG
3 Entscheidungen zu § 4 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11
Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des ...
- BGH, 31.05.1988 - IX ZR 103/87
Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsversteigerungsverfahren
- LG Krefeld, 12.12.1989 - 6 T 314/89
Querverweise
Auf § 4 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 8