Landesenteignungsgesetz
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
| 1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36) |
(1) 1Geldentschädigungen sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen als Entschädigungsberechtigte in Betracht kommen und dem Zahlungsverpflichteten eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. 2Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Enteignungsgegenstand liegt; § 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Andere Rechtsvorschriften, nach denen eine Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.
und Plangenehmigung-
sverfahrens § 26Verfügungs- und Veränderungssperre § 27Einigung § 28Entscheidung der Enteignungsbehörde § 29Enteignungsbeschluß § 30Verwendungsfrist § 31Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 32Ausführungsanordnung § 33Hinterlegung § 34Verteilungsverfahren § 35Aufhebung des Enteignungs-
beschlusses § 36Vollstreckbare Titel
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Querverweise
Auf § 33 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)