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Landesenteignungsgesetz
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
| 1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
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Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder für die Verlängerung einer von der Enteignungsbehörde gesetzten Frist vor, kann die Enteignungsbehörde anstelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
§ 17Enteignungsbehörde
§ 18Enteignungsantrag
§ 19Beteiligte
§ 20Entschädigung statt Wiedereinsetzung
§ 21Erforschung des Sachverhalts
§ 22Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 23Mündliche Verhandlung
§ 24Planfeststellung
§ 25Bindungswirkung des Planfeststellungs-
und Plangenehmigung-
sverfahrens § 26Verfügungs- und Veränderungssperre § 27Einigung § 28Entscheidung der Enteignungsbehörde § 29Enteignungsbeschluß § 30Verwendungsfrist § 31Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 32Ausführungsanordnung § 33Hinterlegung § 34Verteilungsverfahren § 35Aufhebung des Enteignungs-
beschlusses § 36Vollstreckbare Titel
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und Plangenehmigung-
sverfahrens § 26Verfügungs- und Veränderungssperre § 27Einigung § 28Entscheidung der Enteignungsbehörde § 29Enteignungsbeschluß § 30Verwendungsfrist § 31Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 32Ausführungsanordnung § 33Hinterlegung § 34Verteilungsverfahren § 35Aufhebung des Enteignungs-
beschlusses § 36Vollstreckbare Titel
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Querverweise
Auf § 20 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)